dest eventualvorsätzliche Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten wie auch eine Bereicherungsabsicht schliessen. 3.5. Nach einer vorfrageweisen Überprüfung des Strafbefehls vom 28. März 2017 sowie der Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 kann weder auf eine falsche Sachverhaltsermittlung noch auf eine unzutreffende rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft geschlossen werden. Damit durfte und musste die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung den rechtskräftigen Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Strafurteil berücksichtigen und in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers einfliessen lassen.