Strafbefehl vom 28. März 2017] wäre das Risiko einer strafbaren Handlung nicht wert gewesen wie auch der Hinweis, seine verrechneten Kosten für ärztliche Leistungen lägen massiv unter dem Durchschnitt, sind bei der vorfrageweisen Überprüfung des Strafbefehls vom 28. März 2017 und der Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 unbehelflich: Weder die durchschnittliche Höhe der von anderen Ärztinnen und Ärzten verrechneten Kosten noch die Einschätzung des Beschwerdeführers, ab wann sich eine Straftat allenfalls lohnen würde, haben einen Einfluss auf die korrekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die rechtliche Würdigung.