Es ist nur schwer nachvollziehbar und deutet eher auf den Versuch einer nachträglichen Rechtfertigung seines Verhaltens hin, weshalb er erst jetzt mit der zeitlichen Beschränkung der Verbuchung von Tarifpositionen argumentiert. Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass die Verbuchung nicht erbrachter Leistungen nicht korrekt sein kann. Er hätte sich zwingend über die korrekte Art und Weise der Abrechnung informieren müssen. Die allfällige Unkenntnis der korrekten Abrechnungsmodalitäten schützt ihn nicht vor Strafe. Die Argumente des Beschwerdeführers, ein Betrag von rund CHF 20‘000.00 [recte: CHF 35'515.25, vgl. Strafbefehl vom 28. März 2017]