Da der Beschwerdeführer das Argument der Beschränkung der Tarifpositionen erstmals in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung anruft, konnte es weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz berücksichtigt werden. Überdies besteht ein Widerspruch zwischen seinen Aussagen im Strafbefehlsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren, indem er im Strafverfahren das Vorliegen zeitlicher Beschränkungen noch explizit verneint hatte. Es ist nur schwer nachvollziehbar und deutet eher auf den Versuch einer nachträglichen Rechtfertigung seines Verhaltens hin, weshalb er erst jetzt mit der zeitlichen Beschränkung der Verbuchung von Tarifpositionen argumentiert.