Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, falsch abgerechnet zu haben, sondern bringt vor, die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen sei ihm nicht bewusst gewesen. Damit macht er sinngemäss einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit (vgl. Art. 21 StGB) geltend. Danach handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Vermeidbar ist ein Irrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte zweifeln müssen.39