3.4.3 Liegt ein Strafurteil vor, sollen die Verwaltungsbehörden, um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden abweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Parteien und Zeuginnen sowie Zeugen direkt angehört hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsan- 32 unpaginierte Vorakten: Anhänge 1a bis 1c zum Strafbefehl; Strafanzeige der A.___ (Krankenversicherung) vom