Andererseits lässt sich der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 28. März 2017 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass gegen den Strafbefehl innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden könne, ansonsten der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil erwachse. Der Beschwerdeführer ist Akademiker und deutscher Muttersprache, daher darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er Sinn und Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung verstanden hat. Der Beschwerdeführer kann somit aus der versehentlichen Unterlassung der Anfechtung nichts zu seinen Gunsten ableiten.