Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Strafbefehl aus Versehen nicht angefochten und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dieser ohne Anfechtung zum rechtskräftigen Urteil erwachse, ist folgendes festzuhalten: Einerseits hat sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen; deren Unkenntnis schützt nur in besonderen Fällen vor Strafe.36 Andererseits lässt sich der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 28. März 2017 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass gegen den Strafbefehl innert einer Frist von zehn Tagen ab dessen Erhalt Einsprache erhoben werden könne, ansonsten der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil erwachse.