Was die gerügte fehlende Würdigung der Protokolle betrifft, ist Folgendes zu präzisieren: Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Protokoll vom 25. Oktober 2016 mit der A.___ (Krankenversicherung) weder unterzeichnet noch anerkannt habe.34 Die Rüge der fehlenden Berücksichtigung ebendieses Protokolls erweist sich damit als widersprüchlich.35 3.4.2 Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).