Vorliegend sind die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten fehlerhaften Abrechnungen gut dokumentiert.32 Zudem hat die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme des Beschwerdeführers sowie drei Zeugenbefragungen durchgeführt.33 Der Sachverhalt erscheint somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausreichend geklärt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO. Was die gerügte fehlende Würdigung der Protokolle betrifft, ist Folgendes zu präzisieren: Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Protokoll vom 25. Oktober 2016 mit der A.___ (Krankenversicherung) weder unterzeichnet noch anerkannt habe.34