Ob der Sachverhalt "anderweitig ausreichend geklärt" ist, ist von Amtes wegen zu prüfen. Aus den bisherigen Verfahrensakten muss sich klar ergeben, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat, auch wenn kein Geständnis vorliegt. Die Untersuchung des Sachverhalts und die Abklärung der persönlichen Verhältnisse müssen mit der gleichen Sorgfalt wie in einem ordentlichen Verfahren vor sich gehen. Gemäss Basler Kommentar versteht man im österreichischen Prozessrecht unter "ausreichend (bzw. hinreichend) geklärt", dass es im Fall einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch käme.31