3.4.1 Zum Strafbefehlsverfahren ist Folgendes festzuhalten: Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten für ausreichend hält (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO29).30 Ob der Sachverhalt "anderweitig ausreichend geklärt" ist, ist von Amtes wegen zu prüfen.