3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine krass falsche (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Die Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 bzw. der Entzug der Berufsausübungsbewilligung basiert hauptsächlich auf dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. März 2017. Fraglich ist, ob massgebende Berücksichtigung des Strafbefehls die Nichtigkeit der Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 zur Folge hat. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Sachverfügung wie auch den Strafbefehl lediglich vorfrageweise auf besonders schwere Mängel überprüfen kann.