3. die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden. 20 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 14, mit Hinweisen Seite 9 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern