Unter Berücksichtigung der Evidenztheorie des Bundesgerichts könne keine Rede davon sein, dass die Verfügung vom 25. Oktober 2017 an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen bzw. leicht erkennbaren Mangel leiden und damit nichtig sein könnte. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Gegebenheiten sei es für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss gelangen könne, die (materielle) Verfügung vom 25. Oktober 2017, die ihm formgerecht eröffnet und am 3. November 2017 zugestellt worden sei, sei nichtig. Bezeichnenderweise setze sich der Beschwerdeführer denn auch nicht näher mit der (von ihm selbst erwähnten) Evidenztheorie auseinander.