Überdies hätten offenbar zwei weitere Krankenversicherer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben, womit dieser erneut in Verdacht wegen gewerbsmässigen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) bzw. wegen unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) stehe.