Die Überprüfung und Beurteilung dieses Strafbefehls könnten jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers vermöchten nichts an der Tatsache zu ändern, dass er wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (gewerbsmässig) sowie Urkundenfälschung (mehrfach) rechtskräftig verurteilt worden sei, damit vorbestraft sei und aus diesem Grund über keinen guten Leumund mehr verfüge. Überdies hätten offenbar zwei weitere Krankenversicherer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben, womit dieser erneut in Verdacht wegen gewerbsmässigen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage (Art.