Die Fehlerhaftigkeit seiner Abrechnung sei ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen. Er habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Demnach habe es ihm sowohl an der Täuschungsabsicht als auch am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht gefehlt.17 Ein am 28. September 2018 veröffentlichten Artikel zeige überdies auf, dass rund 42 % der Hausärzte zur Abrechnung ihrer Leistungen auf andere Tarifpositionen ausweichen würden.