werden). Bei Überschreitung der zeitlichen Beschränkung sei die entsprechende Leistung im Abrechnungssystem von "MediOnline" markiert worden. Somit seien gewisse ärztliche Leistungen nur in den gemäss dem Einheitstarif TARMED vorgegebenen Kombinationen und teilweise zeitlich beschränkt abrechenbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei klar der Auffassung gewesen, dass die Beschränkung ein Fehler des Systems sei und er einen Anspruch auf Vergütung aller von ihm erbrachten ärztlichen Leistungen habe. Er habe stets nur tatsächlich erbrachte ärztliche Leistungen in Rechnung gestellt und zu den richtigen Taxpunkten verrechnet.