Es sei willkürlich, aus dem Nichtvorbringen einer möglichen Rüge eines juristischen Laien auf dessen fehlende Einsicht zu schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft wie auch der Besprechung mit einer Vertretung der A.___ (Krankenversicherung) und dem Heimleiter des Pflegezentrums B.___ ausführlich zu den Vorwürfen des Strafbefehls Stellung genommen. Die Vorinstanz hätte die entsprechenden Protokolle bei der Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts mitberücksichtigen müssen.