Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aus Versehen nicht gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe. Wie sehr viele andere juristische Laien habe er den Strafbefehl nicht als „Urteilsvorschlag" erkannt und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass dieser zum rechtskräftigen Urteil werde, sofern dagegen keine Einsprache erhoben werde. Dies sei auch deshalb nachvollziehbar, da in seinem Heimatland Deutschland das Strafbefehlsverfahren kaum Anwendung finde. Es sei willkürlich, aus dem Nichtvorbringen einer möglichen Rüge eines juristischen Laien auf dessen fehlende Einsicht zu schliessen.