Das Strafbefehlsverfahren sei ein vereinfachtes Verfahren, welches in der Regel kein eigentliches Beweisverfahren beinhalte. Im Strafbefehlsverfahren müsse die Strafverfolgungsbehörde gemäss dem Grundsatz „in dubio pro duriore" im Zweifel von dem für den Beschuldigten härteren Sachverhalt ausgehen, Anklage erheben oder einen Strafbefehl ausstellen. Es sei daher rechtsfehlerhaft, den Sachverhalt eines rechtskräftigen Strafbefehls mit einem erwiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aus Versehen nicht gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben habe.