3.1. Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Nichtigkeit der Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 zum einen mit der fehlerhaften bzw. willkürlichen Feststellung des der Sachverfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Die Vorinstanz habe sich mit einem Verweis auf seine strafrechtliche Verurteilung mittels Strafbefehl vom 28. März 2017 begnügt, ohne Durchführung eines eigenen Beweisverfahrens oder nähere Prüfung der Sachverhaltsdarstellung des Strafbefehls. Das Strafbefehlsverfahren sei ein vereinfachtes Verfahren, welches in der Regel kein eigentliches Beweisverfahren beinhalte.