- Im Strafverfahren kann wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB15 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) die Sachverfügung überprüft werden, wenn diese keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich war oder eine solche zwar offenstand, die Anfechtung aber unterlassen oder das eingelegte Rechtsmittel noch nicht beurteilt wurde.16 14 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 Rz. 13; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 55 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 Nrn 12-14, mit Hinweisen; Markus Müller, Bernische Verwaltungs-