Ausnahmen abgesehen unzulässig: - Nichtigkeitsgründe sind von Amtes wegen zu berücksichtigen und können jederzeit gerügt werden. - Der Einwand, durch die Sachverfügung bzw. den Sachentscheid würden unverzichtbare und unverjährbare Verfassungsrechte verletzt, ist zulässig. Zu diesen Rechten zählen nach der bundesgerichtlichen Praxis die persönliche Freiheit, die Niederlassungsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Kultusfreiheit, die Ehefreiheit sowie das Verbot des Schuldverhaftes und der körperlichen Strafen.