Soll die Rechtswirksamkeit beseitigt oder deren Eintritt verhindert werden, so ist gegen die Verfügung fristgerecht Beschwerde zu führen.14 Die Vollstreckungsverfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache (Art. 116 Abs. 3 VRPG). Zu beachten ist aber, dass in Rechtsmittelverfahren gegen Vollstreckungsverfügungen die Rügegründe eingeschränkt sind. Grundsätzlich sind nur Vorbringen zulässig, die das Wann und Wie der Vollstreckung betreffen. Materiellrechtliche Einwendungen gegen die unanfechtbar gewordene Sachverfügung bzw. den Sachentscheid (insbesondere Rügen betreffend die Feststellung des Sachverhaltes) sind von den folgenden drei