1.3 Rechtsbegehren Ziffer 3 beinhaltet ein Feststellungsbegehren. Solche Begehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht.12 Die Frage der Nichtigkeit einer anderen Verfügung kann mit einer Feststellungsverfügung geklärt werden. Zur Feststellung der Nichtigkeit ist jede Behörde berechtigt, die auf irgendeine Weise mit der Sache befasst wird.13 Demnach besteht vorliegend insoweit ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, als dass bei Bejahung der Nichtigkeit der Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen wäre.