1.1 Angefochten ist vorliegend die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2018. Die Vollstreckungsverfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung oder das Urteil in der Sache (Art. 116 Abs. 3 VRPG). Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 46 GesG10 i.V.m. Art. 87 GesV11 und Art. 15 Abs. 1 OrV GEF sowie Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GEF anfechtbar. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. März 2018 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ohne Weiteres zur Beschwerde befugt.