13. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 28. September und 1. Oktober 2018 (Ergänzungen zur Beschwerde vom 12. März 2018) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und machte insbesondere geltend, er finde keine Anstellung, weshalb der Entzug der Berufsausübungsbewilligung faktisch einem Berufsausübungsverbot gleichkomme und unverhältnismässig und unzumutbar sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen