12. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,9 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2018, Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde vom 12. März 2018 seien abzuweisen, während auf das dritte Rechtsbegehren (Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 25. Oktober 2017) nicht einzutreten sei. 7 Vgl. etwa E-Mail der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 15. Februar 2018, unpaginierte Vorakten 8 Beschwerde vom 12. März 2018, S. 10 f. Rz. 25 und Rz. 28 ff.