11. Mit Beschwerdeentscheid vom 13. März 2018 (2018.GEF.214) ist die GEF nicht auf die Beschwerde vom 12. Februar 2018 gegen die Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 eingetreten, da die Beschwerde verspätet erhoben worden war. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.