Der Beschwerdeführer macht geltend, einerseits gründe die Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 auf einem krass rechtsfehlerhaften und willkürlich festgestellten Sachverhalt, basiere nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletze seine Wirtschaftsfreiheit in schwerwiegender Weise. Andererseits gehe die Vollstreckung über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus und die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig bzw. rechtswidrig.8