10. Am 12. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 9. Februar 2018 und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin [Vorinstanz] vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Die beschlagnahmten Behandlungsdokumentationen und die elektronischen Datenträger der ärztlichen Praxis an der [Adresse] seien dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 3. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin [Vorinstanz] vom 25. Oktober 2017 nichtig ist. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen -