Die ungenügende Information seiner Patientinnen und Patienten über seine Abwesenheit wie auch die fehlende Bereitschaft, seinen Patientinnen und Patienten Zugang zu den Behandlungsdokumentationen zu verschaffen, würden nicht länger toleriert. Die Vorinstanz forderte ihn auf, sich bis 16 Uhr telefonisch mit ihr in Verbindung zu setzen zwecks Vereinbarung, wann und wie er seinen ehemaligen Patientinnen und Patienten die Behandlungsdokumentation zugänglich machen werde. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese E-Mail.6 7. Am 9. Februar 2018 erliess die Vorinstanz die folgende Vollstreckungsverfügung: