6. Mit E-Mail vom 5. Februar 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie stehe in Kontakt mit dem Regierungsstatthalteramt, um sich Zugang zu seiner Praxis und den Behandlungsdokumentationen seiner ehemaligen Patientinnen und Patienten zu verschaffen. Die ungenügende Information seiner Patientinnen und Patienten über seine Abwesenheit wie auch die fehlende Bereitschaft, seinen Patientinnen und Patienten Zugang zu den Behandlungsdokumentationen zu verschaffen, würden nicht länger toleriert.