VRPG1 in Aussicht, sollte er sich nicht an die Aufforderung halten. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben.2 4. Mit E-Mail vom 22. Januar 2018 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, mehrere Patientinnen und Patienten hätten sich erfolglos bemüht, in Besitz ihrer Behandlungsdokumentationen zu gelangen. Unter Hinweis auf seine berufliche Pflichten forderte ihn die Vorinstanz auf, unverzüglich mit dem Leiter der Abteilung Bewilligungen in Kontakt zu treten und die im Schreiben vom 11. Januar 2018 angemahnten Handlungen an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese E-Mail.3