3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe aufgrund mehrerer Hinweise Grund zur Annahme, dass er seine Praxis weiterbetreibe. Unter Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens forderte sie ihn auf, seine eigenverantwortliche Tätigkeit als Arzt per sofort einzustellen und ihr bis spätestens 18. Januar 2018 eine entsprechende Vollzugsmeldung sowie die Berufsausübungsbewilligung zukommen zu lassen. Zudem stellte sie ihm die Einreichung einer Strafanzeige sowie die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens nach den Art. 114 ff. VRPG1 in Aussicht, sollte er sich nicht an die Aufforderung halten.