Den Bewilligungsentzug begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 28. März 2017 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (gewerbsmässig) und Urkundenfälschung (mehrfach) für schuldig erklärt worden sei. Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25. November 2014 bis 25. September 2016 in seinen Rechnungen an die A.___ (Krankenversicherung) für Leistungen im Pflegezentrum B.__