{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-03-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-370_2019-03-08.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-370-anonymisiert.pdf", "Checksum": "ab742dfd08fbc943f6c800627131128d"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 08.03.2019 2018.GEF.370"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 08.03.2019 2018.GEF.370"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsrecht: Vollstreckung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Arzt; Schliessung der ärztlichen Praxis; Beschlagnahmung der Behandlungsdokumentationen und der elektronischen Datenträger"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:02", "Checksum": "286e856848f1b48187b0436a758aa7a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 08.03.2019 2018.GEF.370\nRegeste:\nAufsichtsrecht: Vollstreckung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Arzt; Schliessung der ärztlichen Praxis; Beschlagnahmung der Behandlungsdokumentationen und der elektronischen Datenträger\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: stm / kr\n2018.GEF.370\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 08. März 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwältin Y.___\n\ngegen\n\nKantonsarztamt KAZA, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend die Vollstreckung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Arzt; Schliessung der ärztlichen Praxis an der [Adresse]; Beschlagnahmung der Behandlungsdokumentationen und der elektronischen Datenträger\n(Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2018)\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nI. Sachverhalt\n\n1. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügte seit dem 3. Januar 2012 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern.\n\n2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 hat das Kantonsarztamt (KAZA; fortan: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit entzogen. Den Bewilligungsentzug begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafbefehl\nder Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 28. März 2017 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (gewerbsmässig) und Urkundenfälschung (mehrfach) für schuldig erklärt worden sei. Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25. November 2014 bis 25. September 2016 in seinen Rechnungen\nan die A.___ (Krankenversicherung) für Leistungen im Pflegezentrum B.___ zu Unrecht verschiedene Tarifpositionen aufgeführt habe, wodurch die A.___ (Krankenversicherung) einen\nVermögensschaden in der Höhe von insgesamt CHF 35‘515.25 erlitten habe.\n\n3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,\nsie habe aufgrund mehrerer Hinweise Grund zur Annahme, dass er seine Praxis weiterbetreibe. Unter Hinweis auf die strafrechtliche Relevanz seines Verhaltens forderte sie ihn auf, seine eigenverantwortliche Tätigkeit als Arzt per sofort einzustellen und ihr bis spätestens\n18. Januar 2018 eine entsprechende Vollzugsmeldung sowie die Berufsausübungsbewilligung\nzukommen zu lassen. Zudem stellte sie ihm die Einreichung einer Strafanzeige sowie die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens nach den Art. 114 ff. VRPG1 in Aussicht, sollte er sich\nnicht an die Aufforderung halten. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben.2\n\n4. Mit E-Mail vom 22. Januar 2018 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer,\nmehrere Patientinnen und Patienten hätten sich erfolglos bemüht, in Besitz ihrer Behandlungsdokumentationen zu gelangen. Unter Hinweis auf seine berufliche Pflichten forderte ihn\ndie Vorinstanz auf, unverzüglich mit dem Leiter der Abteilung Bewilligungen in Kontakt zu treten und die im Schreiben vom 11. Januar 2018 angemahnten Handlungen an die Hand zu\nnehmen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese E-Mail.3\n\n5. Mit E-Mail vom 1. Februar 2018 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin,\nsie werde von Patientenanfragen regelrecht überhäuft. Sie ersuchte ihn erneut, sich so rasch\nals möglich mit dem Leiter der Abteilung Bewilligungen in Verbindung zu setzen, um eine Lö-\n\n1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n2 Unpaginierte Vorakten, Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2018; Vollstreckungsverfügung vom\n\n9. Februar 2018\n3 E-Mail der Vorinstanz vom 22. Januar 2018 (Beilage 5 zur Beschwerde vom 12. März 2018)\n\nSeite 2 von 28\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nsung für den Zugang der Patientinnen und Patienten zu ihren Behandlungsdokumentationen\nzu finden.4 Mit E-Mail vom 5. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er\nbefinde sich in dieser Woche in den Ferien und erlaube sich, per E-Mail wie auch telefonisch\nnicht immer erreichbar zu sein. Gerne treffe er sich in der Kalenderwoche 7 mit dem Leiter\nAbteilung Bewilligungswesen und der Kantonsärztin zu einem Gespräch bezüglich Entzug der\nBerufsausübungsbewilligung und Patientenunterlagen.5\n\n6. Mit E-Mail vom 5. Februar 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie\nstehe in Kontakt mit dem Regierungsstatthalteramt, um sich Zugang zu seiner Praxis und den\nBehandlungsdokumentationen seiner ehemaligen Patientinnen und Patienten zu verschaffen.\nDie ungenügende Information seiner Patientinnen und Patienten über seine Abwesenheit wie\nauch die fehlende Bereitschaft, seinen Patientinnen und Patienten Zugang zu den Behandlungsdokumentationen zu verschaffen, würden nicht länger toleriert. Die Vorinstanz forderte\nihn auf, sich bis 16 Uhr telefonisch mit ihr in Verbindung zu setzen zwecks Vereinbarung,\nwann und wie er seinen ehemaligen Patientinnen und Patienten die Behandlungsdokumentation zugänglich machen werde. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diese E-Mail.6\n\n7. Am 9. Februar 2018 erliess die Vorinstanz die folgende Vollstreckungsverfügung:\n\n"}