2. Die Beschwerden vom 21. Februar 2018 werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 3 der Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Januar 2018 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens und Erlass einer Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten in der Höhe von CHF 5’000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung