11 Abs. 2 PKV). Jedoch ist zu beachten, dass die 46 Beschwerdeschriften nahezu identisch sind und nach der Vereinigung der Verfahren zudem Eingaben nur noch in einfacher Ausführung eingereicht werden mussten. Aus diesen Gründen sind die von den Beschwerdeführenden bezifferten Parteikosten entsprechend zu kürzen und auf CHF 5’000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 5’000.00 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten.