Streitgegenstand ist vorliegend die Rechtsmässigkeit der Abschreibung, daher ist die Schwierigkeit der Sache als leicht unterdurchschnittlich einzustufen. Demgegenüber sind der gebotene Zeitaufwand aufgrund der Vielzahl der Beschwerdeführenden und des damit verbundenen Koordinationsaufwandes wie auch die Bedeutung der Sache angesichts der auf dem Spiel stehenden Bonusansprüche von über CHF 5 Mio. als leicht überdurchschnittlich zu qualifizieren (Art. 41 Abs. 3 KAG), ebenfalls waren bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren (Art. 11 Abs. 2 PKV).