Seite 26 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sorglich erhobenen – Beschwerden der einzelnen Verbandsgemeinden auf einen Fehler der Vorinstanz zurückzuführen (vgl. Erwägung 1.5 hievor). Insoweit liegt ein «besonderer Umstand» i.S.v. Art. 108 Abs. 1 VRPG vor, weswegen den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der unterliegenden Vorinstanz können hingegen als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.