Vorliegend ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 3, 4, 8, 16, 20, 21, 22, 23, 25, 28, 30, 32, 38, 39, 40, 41, 42 und 44 nicht einzutreten. Grundsätzlich müssten die Beschwerdeführenden insoweit als unterliegend gelten. Da die Vorinstanz jedoch von Amtes wegen hätte prüfen müssen, wer Trägerschaft des jeweiligen Sozialdienstes ist, und die angefochtenen Verfügungen richtigerweise den Beschwerdeführern 17, 24 und 31 und nicht den einzelnen Verbandsgemeinden hätte eröffnen müssen, ist das Nichteintreten auf die – lediglich vor- 35 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 Nrn 15 f., mit Hinweisen