Dabei genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.35 Vorliegend vermag die Aussage der Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung, wonach allfällige Stellungnahmen der Gemeinden ohnehin wirkungslos geblieben wären, den Anschein der Vorbefasstheit bzw. der Befangenheit zu erwecken. Die mit der Ausarbeitung der Beschwerdevernehmlassung betrauten Personen werden daher bei der Redaktion der Verfügung in der Sache in den Ausstand treten müssen. 6. Kosten