Schliesslich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten hat, in den Ausstand treten muss, wenn sie in der Sache befangen sein könnte. Gemeint sind namentlich Vorbefassungen, die aufgrund der konkreten Umstände auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Dabei genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.35