Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Beschwerdeentscheid vom 31. August 2017 betreffend die S.___ (GEF.2014-12496) und zum Gutachten vom 30. August 2016, einräumen und anschliessend in der Sache verfügen müssen. Die Sachverfügung ist mit einer eigenständigen, vollständigen und nachvollziehbaren Begründung zu versehen.