Vorliegend wäre die Sache schon aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies hat die Vorinstanz noch nicht in der Sache entschieden, Seite 25 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern was nachzuholen ist. Daher sind die Beschwerden vom 21. Februar 2018 insoweit gutzuheissen, als dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 19. Januar 2018 aufzuheben und die Sache antragsgemäss zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und Ausfällung einer Sachverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.