Einerseits stellen die fehlende Möglichkeit der Stellungnahme vor Erlass der Abschreibungsverfügungen als auch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügungen eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Andererseits hat die Vorinstanz die Verfahren zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben, statt in der Sache zu verfügen.