Die Beschwerdeführenden haben damit nach wie vor ein rechtserhebliches Interesse an einer Verfügung in der Sache bzw. an einer individuell-konkreten und verbindlichen Regelung der Frage, ob ihnen ein Bonus auszurichten ist oder nicht. Die abgeschriebenen Verwaltungsverfahren sind demnach nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr sind die Rechtsverhältnisse zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführenden nach wie vor strittig und zu regeln. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz Verfahren nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen, sondern in der Sache verfügen müssen. 5. Ergebnis